Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- die Art des Energieausweises:
Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1
- den im Energieausweis genannten Wert:
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für das Gebäude
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die im Energieausweis genannte Energieeffiziensklasse
- bei Nichtwohnimmobilien ist zusätzlich als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder -verbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
Zusammenfassung Pflichtfelder für Energieausweise, die ab dem 01.05.2014 erstellt wurden:
Verbauchsausweis für Wohngebäude - Energiausweisdatum
- Ausweis gültig bis
- Energieausweistyp
- Endenergieverbrauch
- Befeuerungsart/wesentliche Energieträger
- Baujahr
- Energieeffizenzklasse
Verbauchsausweis für Nicht-Wohngebäude - Energiausweisdatum
- Ausweis gültig bis
- Energieausweistyp
- Endenergieverbauch Strom
- Endenergieverbrauch Wärme
- Befeuerungsart/wesentliche Energieträger
Bedarfsausweis für Wohngebäude - Energiausweisdatum
- Ausweis gültig bis
- Energieausweistyp
- Endenergiebedarf
- Befeuerungsart/wesentliche Energieträger
- Baujahr - Energieeffizenzklasse
Bedarfsausweis für Nicht-Wohngebäude - Energiausweisdatum
- Ausweis gültig bis
- Energieausweistyp
- Endenergiebedarf Strom
- Endenergiebedarf Wärme
- Befeuerungsart/wesentliche Energieträger
Für Energieausweise, die vor dem 01.05.2014 erstellt wurden entfallen folgende Felder: - Ausweis gültig bis
- Verbrauchsausweis für Wohngebäude
- Energieeffizenzklasse bei einem Bedarfsausweis für Wohngebäude sowie Nicht-Wohngebäude
- Endenergiebedarf Wärme
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