Die FLOWFACT GmbH hat die Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (gemäß Art. 28 DSGVO) unter Ziff. XI der aktuellen AGB schriftlich geregelt. (Auftragsdatenverarbeitung)
Diese Vereinbarung wurde in mehreren Verfahren von der Rechtsberatung der FLOWFACT GmbH geprüft und freigegeben. Nach unserer Einschätzung ist der Auftragsverarbeitungsvertrag zulässig und somit Vertragsbestanteil zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter.
Nachfolgend erhalten Sie zu Ihrer Information ein Zitat unserer Rechtsberatung.
"Die DSGVO schreibt nicht vor, wie der Auftrag zur Datenverarbeitung zustande kommen muss, sondern gibt lediglich eine Form vor, die der Auftrag am Ende haben muss. Er muss "schriftlich" abgefasst sein, "was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann". Diese Form dient Dokumentations-, Authentizitäts- und Beweiszwecken (Wolff/Brink/Spoerr, BeckOK DatenschutzR, DSGVO Art. 28 Rn. 103), sagt aber über die Form des Vertragsschlusses nichts aus.
Das Zustandekommen und somit auch die Änderungen von bestehenden Auftragsverarbeitungsverträgen richten sich deshalb nach dem mitgliedsstaatlichen Recht (vgl. Paal/Pauly/Martini, DSGVO Art. 28 Rn. 24). In Deutschland gilt hierfür also das allgemeine Zivil- bzw. Vertragsrecht des BGB. Für AGB gilt nach deutschem Recht, dass eine Änderung von AGB bei einer entsprechenden Klausel in den AGB dadurch vorgenommen werden kann, dass der Vertragspartner auf die beabsichtigte Änderung hingewiesen wird und diese zumutbar wahrnehmen kann, und den Hinweis und die Möglichkeit zum Widerspruch erhält (Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 Rn. 47; Erman/Roloff, BGB § 305 Rn. 43).
Insofern ist auch anerkannt, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag einseitig vom weisungsgebundenen Auftragnehmer gestellt werden kann, solange der Auftraggeber nach freiem Willen entscheiden kann, diesen anzunehmen oder nicht (Art. 29 Datenschutzgruppe, WP 169, S.32; Kühling/Buchner/Hartung, DSGVO Art. 28 Rn. 82)."